Sonderabschreibung von 5 % pro Jahr wieder eingeführt
Die Sonderabschreibung wurde in modifizierter Form mit dem Jahressteuergesetzt 2022 wieder eingeführt und ist an Gebäudeeffizienzvorgaben und deren Einhaltung geknüpft.
Die Förderung gilt für Baumaßnahmen, bei denen eine Bauanzeige in dieser Zeit getätigt wurde oder der Bauantrag zwischen 2023–2026 gestellt wird. Genauso wie bei der Vorgängerregelung von 2019–2021 ist es möglich, in den ersten vier Jahren zusätzlich zu der regulären Abschreibung eine Sonderabschreibung von 5 % pro Jahr abzuziehen.
Um von der wiedereingeführten Sonderabschreibung zu profitieren, müssen insgesamt folgende Kriterien erfüllt werden:
Zeitraum: Baumaßnahmen, bei denen eine Bauanzeige zwischen 2023–2026 getätigt wurde oder der Bauantrag gestellt wird.
Gebäudevorgaben: Die neugebaute Wohnung muss in einem Gebäude mit den erfüllten Kriterien eines „Effizienzhaus 40“ Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäude-Stufe 40 (Nachweis durch das „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“ (QNG)
Kosten pro qm: Anschaffungs- und Herstellungskosten dürfen nicht höher als 4.800 € pro qm Wohnfläche sein.
Bemessungsgrundlage: Für Sonderabschreibungen dürfen als Bemessungsgrundlage maximal 2.500 € pro qm Wohnfläche angesetzt werden.