Steuer ABC – A

AfA

AfA steht für „Absetzung für Abnutzung“, viele kennen es auch unter dem Begriff „Abschreibung“. Anschaffungskosten eines beruflich genutzten Gegenstandes kann man nicht sofort steuerlich geltend machen, sie müssen über deren Lebensdauer verteilt „abgeschrieben“ werden. Ein Teil der Kosten wird so jährlich steuerlich berücksichtigt, dies entspricht dem ratierlichen Werteverzehr (Abschreibungsbetrag).

Unter § 7 Einkommensteuergesetz (EStG) „Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung“ wird die Abschreibung geregelt.

Man unterscheidet vier Abschreibungsmethoden:

Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter

  • Wirtschaftsgüter mit einem Wert von bis zu 800 € (ohne Umsatzsteuer), können im Jahr der Anschaffung direkt abgeschrieben werden.

Lineare Abschreibung

  • Abschreibung erfolgt in gleichbleibenden Jahresbeträgen (§ 7 Abs. 1 EStG). 

Degressive Abschreibung

  • Hier erfolgt die Abschreibung durch fallende Jahresbeträge (§ 7 Abs. 2 EStG).
    Diese Abschreibungsmethode war schon abgeschafft, durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz, wurde diese wieder eingeführt.

Außergewöhnliche Abschreibung

  • Wird vorgenommen, wenn eine außergewöhnliche Wertminderung des Anlage- oder Umlaufvermögens vorliegt. Die Wertminderung kann technischer oder wirtschaftlicher Art sein und sowohl bewegliche als auch unbewegliche Wirtschaftsgüter betreffen.

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