Übernahme der Behandlungskosten bei Bewusstlosigkeit

Das Landgericht Lübeck (LG) hat in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass bewusstlose Patienten ihre Behandlungskosten auch dann selbst tragen müssen, auch wenn kein ausdrücklicher Vertrag mit dem Krankenhaus geschlossen wurde. In diesem Fall greift die so genannte Geschäftsführung ohne Auftrag.

Ein schwer verletzter Mann wurde ins Krankenhaus eingeliefert – bewusstlos und ohne Krankenversicherung. Für die lebensrettende Notoperation forderte das Krankenhaus eine Zahlung von 10.000 € um die erbrachte medizinische Leistung zu decken. Nach Erlangung des Bewusstseins weigerte sich der Mann, die Kosten zu übernehmen.

Das Landgericht Lübeck hat zugunsten des Krankenhauses entschieden: Der Mann sei auch ohne Vertrag zur Zahlung verpflichtet, da die Ärzte in seinem Interesse gehandelt hätten und er sich nach seinem Erwachen freiwillig weiter hatte behandeln lassen. Dies impliziert einen Behandlungsvertrag mit dem Krankenhaus, darüber hinaus seien die ärztlichen Maßnahmen zudem im öffentlichen Interesse an der Rettung von Menschenleben erfolgt. So haben die Ärzte und das Krankenhaus im Rahmen ihrer ethischen und moralischen Verpflichtungen gehandelt.

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