Blutentnahmen im Auftrag der Polizei unterliegen der Umsatzteuer

Die Einnahmen, die ein Arzt für die Entnahme von Blutproben im Auftrag der Polizei erhalten hat, unterliegen der Umsatzsteuer. Ein Urteil des Finanzgerichts Münster (FG) besagt, dass in diesem Fall keine steuerfreien medizinischen Leistungen erbracht werden.

Das Finanzgericht Münster (FG) kam zu dem Schluss, dass die Entnahme von Blutproben für die Polizeibehörde nicht als steuerfreie Heilbehandlungsleistung gilt. Der Schwerpunkt liegt hier in der Beweiserhebung und der Erstellung von Gutachten, nicht in der Pflege, Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit.

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