Keine AU-Ausfertigung mehr für den Arbeitgeber

Seit dem 1. Januar 2023 erhalten Arbeitnehmer keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehr für den Arbeitgeber.

Die entsprechenden AU-Daten müssen vom Arbeitgeber bei den Krankenkassen abgerufen werden. Erst- und Folgebescheinigungen können nicht pauschal für alle Mitarbeiter angefordert werden, sondern nur individuell für den jeweiligen Mitarbeiter.

Die Bescheinigung in Papierform verschwindet jedoch nicht völlig, sondern bleibt als gesetzlich vorgesehenes Nachweismittel vorerst erhalten.

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