Fort- und Weiterbildungskosten mindern die Einkommensteuerlast

Kosten für Fachseminare, Lehrgänge und Kongresse sind in der Regel unbegrenzt absetzbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht übernimmt. Arbeitnehmer können diese Kosten als Werbungskosten geltend machen.

Freiberufler, Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte können Fort- und Weiterbildungskosten als Betriebsausgaben abziehen, allerdings ohne Pauschale. 

Für die steuerliche Anerkennung muss die Fortbildung die berufliche Qualifikation fördern, wie es das Berufsbildungsgesetz vorgibt. Abzugsfähig sind Sprachkurse, wenn sie beruflich veranlasst sind, nicht jedoch allgemeine Sprachkurse für private Zwecke.

Abzugsfähige Kosten umfassen u.a. Lehrgangs- und Seminargebühren, Fachliteratur, Reisekosten … Bei Reisekosten können tatsächliche Kosten oder eine Pauschale von 0,30 € pro Kilometer abgesetzt werden. Verpflegungsmehraufwendungen von 14 € pro Tag (bei mehr als acht Stunden Abwesenheit) oder 28 € pro Tag (bei 24 Stunden Abwesenheit) sowie Übernachtungskosten sind ebenfalls absetzbar.

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