Ausgaben für Diätverpflegung, wie etwa für glutenfreie Nahrung, können nicht steuerlich abgesetzt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Fall entschieden. Geklagt hatte ein Steuerzahler, dessen Tochter an Zöliakie leidet und aus diesem Grund dauerhaft auf eine glutenfreie Ernährung angewiesen ist. Er beabsichtigte damit die Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, da die besagten Lebensmittel für gewöhnlich deutlich teurer sind als herkömmliche. Dies wurde jedoch vom Bundesfinanzhof abgelehnt und gilt somit auch für andere Sonderdiäten, die eine medikamentöse Behandlung ersetzen.
Da beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde anhängig ist, steht eine endgültige Klärung der Frage allerdings noch aus. Ob die Beschwerde angenommen wird, ist ungewiss, da ähnliche Beschwerden bisher nicht zugelassen wurden.
Als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können jedoch Krankheitskosten wie Ausgaben für Brillen, Hörgeräte, Medikamente und Fahrten zu einer Arztpraxis, wenn sie die zumutbare Belastung des Steuerpflichtigen übersteigen. Voraussetzung ist, dass durch ärztliche Verordnungen nachgewiesen wird, dass die Kosten notwendig und angemessen sind.